Vermögen, das dem Kind während seiner Unmündigkeit oder später kraft gesetzlicher Vorgaben von Quellen ausserhalb der Familie zufalle, sei für die Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit sicherlich relevant. Bei einer Vermögensgrenze führten jedoch freiwillige Zuwendungen von Eltern und Verwandten zu einer Ungleichbehandlung der Eltern von volljährigen Kindern, indem die eigenen Zuwendungen zu einer Verweigerung des Kinderabzugs führten. Auch verlören vermögende Eltern, die ihre in der Ausbildung befindlichen Kinder mit finanziellen Mitteln für die Zukunft nach der Ausbildung ausstatteten, dadurch den Kinderabzug.