Zur Begründung bringt die Vertreterin im Wesentlichen vor, dass bei der Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit beim Kinderabzug sich in der Steuerpraxis des Kantons Bern ab dem Jahr 2010 für das Einkommen eine Einkommensgrenze von CHF 24'000.-- etabliert habe. Hinsichtlich des Vermögens sei dagegen keine Vermögensgrenze bekannt gewesen, vielmehr sei der Einzelfall gewürdigt worden. Die Steuerverwaltung habe nun aber, erstmals wirksam für das Steuerjahr 2017, nebst der Einkommensgrenze eine zusätzliche Vermögensgrenze von CHF 50'000.-- festgelegt.