Nach einem Schriftenwechsel wurden die Einsprachen von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 9. Oktober 2018 mit dem Verweis auf ihre Ausführungen in den definitiven Veranlagungsverfügungen pro 2016, auf die Ziff. 3 des Merkblatts Nr. 12 und auf den Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG abgewiesen.