Bei einem Kindsvermögen von mehr als CHF 50'000.-- liege keine Unterstützungsbedürftigkeit vor, weshalb der Kinderabzug und die Folgeabzüge nicht abgezogen werden könnten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 erhoben die Rekurrenten, vertreten durch die C.________ AG (Vertreterin), Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen und verlangten den Kinderabzug, den Versicherungsabzug und den Abzug für Ausbildungskosten für ihre Tochter. Nach einem Schriftenwechsel wurden die Einsprachen von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 9. Oktober 2018 mit dem Verweis auf ihre Ausführungen in den definitiven Veranlagungsverfügungen pro 2016, auf die Ziff.