Mit definitiven Veranlagungsverfügungen pro 2016 vom 5. Juni 2018 wich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), unter anderem insofern von der Selbstschatzung der Rekurrenten ab, als sie den Kinderabzug sowie die geltend gemachten Ausbildungskosten nicht zum Abzug zuliess. Dies mit der Begründung, dass der Kinderabzug für volljährige Kinder in Erstausbildung voraussetze, dass die Kinder auf die Unterstützung der Eltern angewiesen, also unterstützungsbedürftig seien. Bei einem Kindsvermögen von mehr als CHF 50'000.-- liege keine Unterstützungsbedürftigkeit vor, weshalb der Kinderabzug und die Folgeabzüge nicht abgezogen werden könnten.