- 14 - 5.6 Mit anderer Begründung (keine "starke" Berücksichtigung des "kooperativen Verhaltens" [E. 5.3], jedoch je leicht strafmindernde Berücksichtigung der "Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs" [E. 5.4] und des gesundheitlichen Zustands des Rekurrenten [E. 5.5]) kommt die Steuerrekurskommission indes insgesamt auf dasselbe Ergebnis wie der ZVB-N. Der Bussenfaktor von 0.5 für die Hinterziehung der Schenkungssteuern pro 2008 ist als eher tief, jedoch noch als angemessen anzusehen. Damit hat die Steuerverwaltung ihren Ermessensspielraum weder über- noch unterschritten und die festgesetzte Busse wird von der Steuerrekurskommis-