5.5 Zu berücksichtigen bleibt ferner die Krebsdiagnose beim Rekurrenten (EP, Frage 6) sowie die Reduktion des Arbeitspensums des Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen (EP, Frage 4, Bezug einer 50 % IV-Rente). Der Gesundheitszustand kann im Rahmen der persönlichen Verhältnisse im Strafzeitpunkt mitberücksichtigt werden, wobei der Gesundheitszustand dabei ein Element unter vielen ist (Sieber/Malla, a.a.O., N. 47 zu Art. 175 DBG) und für sich alleine erst in schwerwiegenden Fällen deutlich ins Gewicht fallen kann (vgl. RKE 100 2012 365 vom 15.12.2015, E. 8, nicht publ.; Aufenthalt im Pflegeheim und Unmöglichkeit der Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen).