Eine entsprechende Verpflichtung des Notars (und auch weiterer kantonaler Behörden) besteht im Bereich der Erb- schafts- und Schenkungssteuern unstreitig (vgl. E. 3.2.2), offensichtlich gerade um sicherzustellen, dass trotz allfälliger Passivität von Steuerpflichtigen die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern erfolgen kann. Diese Besonderheit, welche im Bereich der Einkommensund Vermögenssteuern nicht anzutreffen ist, lässt die strafbar (vgl. E. 4.7) unterlassene Meldung des Rekurrenten immerhin als prinzipiell einfach durchschaubare Gegebenheit erscheinen, was bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.