Im vorliegenden Fall wurde der Taterfolg ausschliesslich passiv herbeigeführt, indem der Rekurrent zu Unrecht annahm, dass der ZVB-ES vom Notar über die Schenkung informiert werde (vgl. Bst. B). Eine entsprechende Verpflichtung des Notars (und auch weiterer kantonaler Behörden) besteht im Bereich der Erb- schafts- und Schenkungssteuern unstreitig (vgl. E. 3.2.2), offensichtlich gerade um sicherzustellen, dass trotz allfälliger Passivität von Steuerpflichtigen die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern erfolgen kann.