5.4 Hingegen kann dem Rekurrenten zu Gute gehalten werden, dass er den Taterfolg nicht irreführend oder arglistig herbeigeführt hat, was sich straferhöhend ausgewirkt hätte. Strafmindernd kann jedoch berücksichtigt werden, soweit ein Taterfolg "plump" oder "einfach durchschaubar" herbeigeführt wird (Thomas Hofer, a.a.O., S. 80 ff.). Im vorliegenden Fall wurde der Taterfolg ausschliesslich passiv herbeigeführt, indem der Rekurrent zu Unrecht annahm, dass der ZVB-ES vom Notar über die Schenkung informiert werde (vgl. Bst.