5.3 Die Steuerrekurskommission kann allerdings dem ZVB-N nicht folgen, soweit das kooperative Verhalten des Rekurrenten im vorliegenden Fall stark strafmindernd berücksichtigt wurde. Kooperativ zeigt sich ein Beschuldigter im Grundsatz, wenn er in einem Steuerstrafverfahren Belege einreicht bzw. Materialien offenlegt, auf welche auf anderem Weg nicht heranzukommen ist (Thomas Hofer, a.a.O., S. 110). Davon kann hier keine Rede sein. Die Mitwirkung des Rekurrenten beschränkte sich darauf, jeweils innert Frist Stellung zu den Vorbringen des ZVB-N genommen zu haben, was nicht als "kooperatives Verhalten" strafmindernd berücksichtigt werden kann.