RKE 100 2008 9183 vom 20.5.2011, E. 4, nicht publiziert). Die Schlussfolgerungen der Steuerverwaltung, dass die (auch angesichts der geschenkt erhaltenen und den geerbten Liegenschaften) guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten weder für eine Strafminderung noch für eine Straferhöhung Anlass geben (E. 5.1), sind auch nach den Darstellungen des Rekurrenten im Rahmen der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 und den mit Schreiben vom 7. November 2019 nachgereichten Unterlagen (letzte definitive Steuerveranlagung des Kantons Zürich und letzte eingereichte Steuererklärung) weiterhin gegeben. Ferner