5.1 Der ZVB-N ging bei der Strafzumessung im Einspracheentscheid von einer grobfahrlässigen Tatbegehung und einem mittleren Verschulden aus, was nach Auffassung des ZVB-N zunächst einen Bussenfaktor von 0.75 begründet. Danach wurde das kooperative Verhalten des Rekurrenten stark strafmindernd berücksichtigt, während andere strafmindernde oder straferhöhende Umstände für den ZVB-N nicht ersichtlich waren. Dementsprechend wurde ein Bussenfaktor von 0.5 als insgesamt angemessen betrachtet und festgelegt.