4.7 Als Zwischenergebnis bleibt damit festzuhalten, dass der Rekurrent die Steuerhinterziehung aus Sicht der Steuerrekurskommission grobfahrlässig (E. 4.1.4) begangen hat. Dementsprechend sind sowohl der subjektive wie der objektive Tatbestand (E. 3.3) nach Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 28 ESchG erfüllt. Folglich liegt eine vollendete Steuerhinterziehung der Schenkungssteuer pro 2008 vor.