erkennen konnte und er das Ausbleiben der Erhebung der Schenkungssteuern mit zunehmendem Zeitablauf immer ernsthafter für möglich halten musste. Das bleibt im vorliegenden Zusammenhang allerdings unerheblich, da (wie erwähnt, vgl. E. 4.1.4) bei der Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmerkmale auf die Verhältnisse im Tatzeitpunkt abzustellen ist.