_ bei der Erstellung des Erbschaftsvertrags und des Erbinventars sowie im folgenden Erbschaftssteuerverfahren (vgl. die Verfügung vom 3.4.2017 [Beilagen zum Schreiben des ZVB-ES vom 3.9.2019]) ausdrücklich auf den Umstand hinzuweisen, dass bezüglich der bereits im Jahr 2008 geschenkten Liegenschaft noch keine Schenkungssteuern erhoben worden sind (EP, Fragen 17 bis 20). Nach Auffassung der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent in dieser Phase dann auch bewusst fahrlässig, wenn nicht zuletzt gar eventualvorsätzlich gehandelt, da er die "Gefahr" (d.h. das Ausbleiben der Erhebung der Schenkungssteuern, vgl. E. 4.1.3) nun sicher