Nichtsdestotrotz unterliess der Rekurrent in der Folge, den Notar K.________ bei der Erstellung des Erbschaftsvertrags und des Erbinventars sowie im folgenden Erbschaftssteuerverfahren (vgl. die Verfügung vom 3.4.2017 [Beilagen zum Schreiben des ZVB-ES vom 3.9.2019]) ausdrücklich auf den Umstand hinzuweisen, dass bezüglich der bereits im Jahr 2008 geschenkten Liegenschaft noch keine Schenkungssteuern erhoben worden sind (EP, Fragen 17 bis 20).