4.4 Wer die strafrechtlich relevante Folge seines Verhaltens nicht bedenkt, handelt unbewusst fahrlässig. Wer die Gefahr (hier das Ausbleiben der Erhebung der Schenkungssteuern) hingegen erkennt, sich aber trotzdem im Vertrauen auf den ausbleibenden Erfolg darüber hinweg setzt, handelt mit bewusster Fahrlässigkeit. Mit dem Unterschied von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit verbindet sich jedoch keine Abstufung der Schwere des begangenen Unrechts (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: die Straftat, 2011, N 17 zu § 16). Wichtiger als die Differenzierung zwischen bewusster und unbewusster