24 ESchG). Soweit der Rekurrent nun offensichtlich unterlassen hat, mit dem Notar oder allenfalls direkt mit dem ZVB-ES konkret zeitnah zu klären, ob die nötige Schenkungsanzeige nun erfolgte oder nicht, bleibt ihm vorzuwerfen, pflichtwidrig unvorsichtig und insofern fahrlässig gehandelt zu haben. Auf Grund der unterlassenen Abklärungen in der vorliegenden Konstellation bleibt ferner zu folgern, dass die (falsche) Annahme des Rekurrenten, wonach die Schenkungssteuern erst bei Wegfall der Nutzniessung anfallen würden, vermeidbar gewesen ist. Demzufolge liegt diesbezüglich ein unerheblicher Irrtum vor (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 56 zu Art. 175 DBG).