Soweit der Rekurrent die nötige Klärung der Situation unterliess, handelte er sicherlich unsorgfältig. Hinsichtlich des Masses der gebotenen Sorgfalt sind im Steuerrecht allgemein hohe Anforderungen zu stellen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 60 zu Art. 175 DBG). Das ergibt sich aus der im Gesetz statuierten umfassenden Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Personen, wonach diese alles tun müssen, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 24 ESchG).