- 10 - Vermögenswerts in Frage steht, ist aber jedenfalls unverständlich, weshalb der Rekurrent in der Sache keine fundierten Abklärungen vornahm. Eine besonnene und umsichtig handelnde Person in gleicher Lage (vgl. dazu Sieber/Malla, a.a.O., N. 33 zu Art. 175 DBG) wäre dabei jedenfalls bemüht gewesen, diese grundlegenden Fragen zu klären. Der Rekurrent (als Geschäftsmann, vgl. EP Frage 4) war sicherlich auch im Stande, die nötigen Informationen abzuholen. Soweit der Rekurrent die nötige Klärung der Situation unterliess, handelte er sicherlich unsorgfältig.