W. ist kein Wille ersichtlich, dass der Rekurrent Gewissheit über die Steuerfolgen oder die steuerlich korrekte Abwicklung der Schenkung (insbesondere dem Einreichen der Schenkungsanzeige) erlangen wollte. Damit geht einher, dass dem Rekurrenten kein ausgeprägtes Wissen um die Steuerhinterziehung (als Folge der fehlenden Schenkungsanzeige) nachgewiesen werden kann, weshalb der ZVB-N eine vorsätzliche Tatbegehung korrekterweise auch verneinte. Angesichts der Tatsache, dass die Schenkung einer Liegenschaft und damit der Übergang eines erheblichen