4.3 Aus den Vorbringen des Rekurrenten folgt im Wesentlichen, dass er unterliess, abzuklären, wann genau die erhaltene Schenkung zu versteuern war und ob der Notar dem ZVB-ES die Schenkung tatsächlich anzeigte oder nicht. Der Rekurrent begnügte sich damit, aus den Umständen Annahmen zu ziehen, ohne diese weiter zu verifizieren. M.a.W. ist kein Wille ersichtlich, dass der Rekurrent Gewissheit über die Steuerfolgen oder die steuerlich korrekte Abwicklung der Schenkung (insbesondere dem Einreichen der Schenkungsanzeige) erlangen wollte.