Allgemein könne sich eine steuerpflichtige Person der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Steuererklärung nicht dadurch entziehen, indem sie ihre Steuerangelegenheiten durch einen Vertreter besorgen lasse (Bst. H). Der Rekurrent habe zumindest grobfahrlässig gehandelt, da er sich nicht darum gekümmert habe, ob die Schenkungsanzeige tatsächlich beim ZVB-ES eingereicht worden war oder nicht (Bst. C).