-9- dagegen die Auffassung, dass der Rekurrent aus den Ausführungen im Schenkungsvertrag hätte folgern müssen, dass die Schenkungssteuern im Zeitpunkt bzw. anschliessend an die Eigentumsübergabe anfalle und nicht in der Zukunft bzw. im Zeitpunkt des Wegfalls der Nutzniessung. Weiter könne sich der Rekurrent auch nicht dadurch exkulpieren, dass der Notar die Schenkung beim ZVB-ES nicht angezeigt habe. Allgemein könne sich eine steuerpflichtige Person der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Steuererklärung nicht dadurch entziehen, indem sie ihre Steuerangelegenheiten durch einen Vertreter besorgen lasse (Bst. H).