4.1 Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Er sei davon ausgegangen, dass der Notar die nötige Schenkungssteueranzeige beim ZVB-ES einreiche, zumal dieser entsprechend angewiesen worden war (Bst. B). Im Übrigen könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er hätte nicht kontrolliert, ob der Notar die Schenkungsanzeige auch tatsächlich eingereicht habe. Einerseits habe er sich auf das Handeln des Notars verlassen dürfen. Andererseits sei seine Annahme, wonach die Schenkungssteuer erst bei Wegfall der Nutzniessung erhoben werde, auch nicht abwegig gewesen.