SR 311.0]: soweit mehrere Personen zur Nothilfe verpflichtet sind, ist die Untätigkeit der anderen grundsätzlich keine Entschuldigung [Stefan Maeder in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, 3. Aufl., 2013, N. 36 und N. 88 zu Art. 128 StGB]). 3.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Rekurrent durch die Nichtmeldung der erhaltenen Schenkung bewirkte, dass die Erhebung von Schenkungssteuern unterblieb (E. 3.1). Nachdem die unterlassene Meldung nach Art. 25 ESchG eine Verfahrenspflichtverletzung darstellt, ist der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung nach Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 28 ESchG erfüllt.