-8- adäquaten Kausalzusammenhang begründet (vgl. E. 3.2). Andererseits fällt auch sachlogisch ausser Betracht, dass weitere Unterlassungen von anderen Personen (hier des Notars oder den Mitarbeitenden der erwähnten kantonalen Behörden) die Unterlassung des Rekurrenten in den Hintergrund treten liessen bzw. den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen könnten (vgl. analog bei Fällen unterlassener Nothilfe nach Art. 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]: