Im früheren ESchG war diese Verpflichtung auch noch mit einer besonderen Strafandrohung für säumige Notare und Mitarbeitende von kantonalen Behörden versehen ("Überweisung zur disziplinarischen Bestrafung durch ihre Aufsichtsbehörde", vgl. Art. 35 Abs. 2 aESchG im Anhang II bei Adrian Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das Bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, 1990). Nicht zu übersehen bleibt dabei, dass neben der Verpflichtung der kantonalen Behörden und der Notare ebenso für die Steuerpflichtigen und mithin für den Rekurrenten eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die erhaltene Schenkung persönlich zu melden (Art. 25 ESchG).