Mit dieser Verpflichtung wollte der Gesetzgeber schliesslich sicherstellen, dass möglichst alle Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle zur Kenntnis, d.h. zur Besteuerung gelangen (vgl. die Erläuterungen des Regierungsrates zum damaligen Art. 24 ESchG, im Vortrag des Regierungsrates vom 2.12.1998 zum Gesetz über die Erb- schafts- und Schenkungssteuer 2001). Im früheren ESchG war diese Verpflichtung auch noch mit einer besonderen Strafandrohung für säumige Notare und Mitarbeitende von kantonalen Behörden versehen ("Überweisung zur disziplinarischen Bestrafung durch ihre Aufsichtsbehörde", vgl. Art.