Dementsprechend besteht nach Art. 26 Abs. 1 ESchG grundsätzlich auch für die vom Rekurrenten angesprochenen kantonalen Behörden (Abt. GG und Kreisgrundbuchamt F.________) eine Verpflichtung, dem ZVB-ES erkannte Schenkungen oder auch Erbschaften anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht ebenso allgemein für praktizierende Notare (vgl. dazu Peter Ruf, Notariatsrecht, 1995, § 22, N. 955). Mit dieser Verpflichtung wollte der Gesetzgeber schliesslich sicherstellen, dass möglichst alle Erbschafts- und Schenkungssteuerfälle zur Kenntnis, d.h. zur Besteuerung gelangen (vgl. die Erläuterungen des Regierungsrates zum damaligen Art.