26 Abs. 1 ESchG sind sämtliche Behörden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern und der Gemeinden sowie die praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons Bern verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Steuerfälle, die ihnen in Ausübung amtlicher Funktionen zur Kenntnis gelangen, innert 30 Tagen anzuzeigen. Da sich die erwähnte Norm im ESchG findet, ist aus systematischer Sicht ohne weiteres zu folgern, dass Erbschaften und Schenkungen der dafür zuständigen Abteilung (ZVB-ES) innerhalb der Steuerverwaltung des Kantons Bern anzuzeigen sind. Dementsprechend besteht nach Art.