3.4 Die Verpflichtung der kantonalen Behörden und des Notars zur Meldung von Schenkungen ist in Art. 26 ESchG geregelt. Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 ESchG sind sämtliche Behörden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern und der Gemeinden sowie die praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons Bern verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Steuerfälle, die ihnen in Ausübung amtlicher Funktionen zur Kenntnis gelangen, innert 30 Tagen anzuzeigen.