3.3 Der Rekurrent stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass seine unterlassene Schenkungssteuermeldung nicht ursächlich für die bisher nicht erhobene Schenkungssteuer war. Vielmehr sei der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden, weil der Notar, die Abt. GG und auch das Kreisgrundbuchamt F.________ ebenso verpflichtet waren, die ihnen bekannte Schenkung anzuzeigen und diese ihrer Verpflichtung auch nicht nachgekommen sind (Bst. F). Die Steuerverwaltung vertritt dagegen die Auffassung, dass der Notar (vgl. Vernehmlassung vom 4.12.2018) und die erwähnten kantonalen Behörden nicht verpflichtet waren, die