3.2 Der objektive Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung nach Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG ist erfüllt, wenn zwischen dem strafbaren Verhalten und dem Deliktserfolg ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der Steuerausfall muss demnach als adäquat kausale Folge auf ein (strafbares) Verhalten bzw. auf eine Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen Person zurückzuführen sein (E. 3). Das Verhalten der steuerpflichtigen Person muss den "Erfolg" (d.h. den erkannten Steuerausfall, vgl. E. 3.1) einerseits in dem Sinn verursacht haben, als dass er ohne die strafbaren Handlungen oder Unterlassungen nicht eingetreten wäre (natürliche Kausalität).