, 2017, N. 5 zu Art. 151 DBG). Im Steuerhinterziehungsverfahren blieb sodann die Höhe der bisher nicht erhobenen Schenkungssteuern unbestritten (CHF 38'915.20, wobei als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuern der amtliche Wert der Liegenschaften gilt, abzüglich der überbundenen Grundpfandschulden sowie des kapitalisierten Ertrags der Nutzniessung (zur weiteren Berechnung vgl. pag. 29 sowie die Darstellung des ZVB-N in der Beilage zum Schreiben vom 5.11.2019). Unbestritten blieb ebenfalls, dass der Rekurrent die Schenkung nicht persönlich nach Art. 25 ESchG meldete.