3.1 Ein Steuerausfall liegt vor, wenn die Veranlagung der steuerpflichtigen Person materiell nicht gesetzmässig ausgefallen oder eine Veranlagung überhaupt unterblieben ist, obschon nach Gesetz eine solche hätte erfolgen müssen. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall die Erhebung von Schenkungssteuern hätte erfolgen müssen (vgl. dazu die Ausführungen im Rekurs vom 25.10.2018, S. 6) bzw. dass dies nun einzig im Nachsteuerverfahren noch nachträglich erfolgen könne (vgl. Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 5 zu Art.