Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da die Busse über CHF 3'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist, ob dem Rekurrenten zu Recht eine Busse von CHF 19'457.60 wegen grobfahrlässiger Steuerhinterziehung (Schenkungssteuern) auferlegt worden ist.