F) sei damit durch das pflichtwidrige Verhalten der involvierten kantonalen Behörden und des Notars der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden. Letztlich betont der Rekurrent erneut, dass er nicht davon ausging, dass die Schenkungssteuern sofort geschuldet waren, sondern dass diese erst später mit Wegfall der Nutzniessung anfallen würden.