I. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon machte er am 4. Januar 2019 Gebrauch und hielt an seinem bisherigen Antrag und seiner Begründung fest. Der Rekurrent wiederholt, dass die Abt. GG und das Kreisgrundbuchamt F.________ auf Grund des Wortlauts von Art. 26 ESchG eindeutig verpflichtet waren, dem ZVB-ES die Schenkung anzuzeigen. Ebenso sei der Notar gesetzlich verpflichtet gewesen, die Schenkung dem ZVB-ES zu melden. Wie bereits ausgeführt (vgl. Bst. F) sei damit durch das pflichtwidrige Verhalten der involvierten kantonalen Behörden und des Notars der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden.