Allgemein könne sich eine steuerpflichtige Person der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Steuererklärung nicht dadurch entziehen, indem sie ihre Steuerangelegenheiten durch einen Vertreter besorgen lasse. Vor diesem Hintergrund bestätigte der ZVB-N auch betreffend dem Vorliegen des subjektiven Tatbestands (grobfahrlässige Tatbegehung) und der vorgenommenen Strafzumessung (Bussenfaktor 0.5) seine bisherigen Auffassungen.