Der ZVB-N stellte sich schliesslich weiterhin auf den Standpunkt, dass sich der Rekurrent auch nicht dadurch exkulpieren könne, dass der Notar die Schenkung beim ZVB-ES nicht angezeigt habe, soweit dies tatsächlich so vereinbart worden wäre. Allgemein könne sich eine steuerpflichtige Person der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Steuererklärung nicht dadurch entziehen, indem sie ihre Steuerangelegenheiten durch einen Vertreter besorgen lasse.