Diesen Ausführungen im Schenkungsvertrag müsse entnommen werden, dass die Schenkungssteuern im Zeitpunkt der bzw. anschliessend an die Eigentumsübergabe anfallen und nicht in der Zukunft bzw. im Zeitpunkt des Wegfalls der Nutzniessung. Der ZVB-N stellte sich schliesslich weiterhin auf den Standpunkt, dass sich der Rekurrent auch nicht dadurch exkulpieren könne, dass der Notar die Schenkung beim ZVB-ES nicht angezeigt habe, soweit dies tatsächlich so vereinbart worden wäre.