-4- erst nach Wegfall der Nutzniessung erhoben würde. Schliesslich sei in Ziff. 10 Bst. b des Schenkungsvertrags vom 9. August 2008 beschrieben, dass die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer der amtliche Wert der Vertragsobjekte sei, wobei die überbundenen Grundpfandschulden sowie der kapitalisierte Ertrag der Nutzniessung abgezogen würden. Diesen Ausführungen im Schenkungsvertrag müsse entnommen werden, dass die Schenkungssteuern im Zeitpunkt der bzw. anschliessend an die Eigentumsübergabe anfallen und nicht in der Zukunft bzw. im Zeitpunkt des Wegfalls der Nutzniessung.