H. Am 4. Dezember 2018 hat sich der ZVB-N zum Rekurs vernehmen lassen und beantragt dessen Abweisung unter Kostenfolge. Zum objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung hält der ZVB-N fest, dass der Rekurrent durch die unterlassene Meldung der Schenkung seine ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt und die unterbliebene Schenkungssteuerveranlagung bewirkt habe. Der Kausalzusammenhang zwischen seinem pflichtwidrigen Verhalten und der Steuerverkürzung sei nicht durch die fehlenden Meldungen der Abt. GG oder des Kreisgrundbuchamtes F.________ unterbrochen worden, da diese nicht für die Abwicklung allfälliger Schenkungsanzeigen bzw. der Schenkungssteuer zuständig seien.