Einerseits habe er sich auf das Handeln des Notars verlassen dürfen. Andererseits sei seine Annahme, wonach die Schenkungssteuer erst bei Wegfall der Nutzniessung erhoben werde, auch nicht abwegig gewesen. Er habe somit keine elementaren Vorsichtspflichten verletzt. G. Mit Schreiben vom 9. November 2018 hat der Rekurrent auf entsprechenden Hinweis der Steuerrekurskommission eine persönliche Einvernahme beantragt.