Der Rekurrent weist darauf hin, dass sowohl der Notar als auch die weiteren kantonalen Behörden (Abt. GG und Kreisgrundbuchamt F.________, vgl. Bst. D) nach Art. 26 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuern (ESchG; BSG 662.1) ausdrücklich verpflichtet gewesen seien, dem ZVB-ES Schenkungen anzuzeigen, die ihnen in Ausübung amtlicher Funktionen zur Kenntnis gelangten. Im Übrigen könne dem Rekurrenten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte nicht kontrolliert, ob der Notar die Schenkungsanzeige auch tatsächlich eingereicht habe (vgl. Bst. C). Einerseits habe er sich auf das Handeln des Notars verlassen dürfen.