F. Gegen die Einspracheverfügung hat der Rekurrent mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs erhoben. Er beantragt unter Kostenfolge, die Einspracheverfügung vom 24. September 2018 aufzuheben und das Steuerhinterziehungsverfahren einzustellen, bzw. den Rekurrenten eventualiter freizusprechen. Der Rekurrent bestreitet sein angeblich grobfahrlässiges Verhalten und erachtet den adäquaten Kausalzusammenhang weiterhin als unterbrochen. Der Rekurrent weist darauf hin, dass sowohl der Notar als auch die weiteren kantonalen Behörden (Abt. GG und Kreisgrundbuchamt F.________, vgl. Bst. D) nach Art.