-3- antwortlichkeit der steuerpflichtigen Person ändere. Der ursprünglich geltend gemachte Irrtum (Erhebung der Schenkungssteuer nach Wegfall der Nutzniessung, vgl. Bst. B) sei ferner als unerheblicher Sachverhaltsirrtum zu werten. Insofern habe der Rekurrent die Nichtbesteuerung der Schenkung grobfahrlässig herbeigeführt. Die hinterzogene Schenkungssteuer belaufe sich auf CHF 38'915.20. Bei der Strafzumessung sei von einem mittleren Verschulden auszugehen. Strafmindernd bleibe weiter alleine das kooperative Verhalten des Rekurrenten zu berücksichtigen, womit sich ein Bussenfaktor von 0.5 rechtfertige.