_ nicht verpflichtet gewesen seien, dem ZVB-ES Meldung zur fraglichen Schenkung der Liegenschaften zu erstatten. Auch eine allfällige Verletzung der Berufspflicht des Notars könne sich nicht zugunsten des Rekurrenten auswirken, da der Beizug eines "Steuervertreters" grundsätzlich nichts an der steuerstrafrechtlichen Ver-